Aufgaben und Ziele

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er dient zur Unterstützung der Schule in der Weise, dass die Lehrtätigkeit erleichtert und die Lern- und Anschauungsmöglichkeiten erhöht und gefördert werden.

Hierzu zählen unter anderem:

  • Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln
  • Beiträge zu Schul- und Schulhofeinrichtungen
  • Beihilfen und organisatorische Hilfen bei Schulveranstaltungen
  • Unterstützung hilfsbedürftiger Schüler/innen
  • Förderung von Schulpartnerschaften
  • Unterstützung kultureller Veranstaltungen (Theater- und Musikaufführungen, Schulfeste, -Projektwochen, Sportfeste
  • Gestaltung von Schulgebäuden, Schuleinrichtungen, Hof- und Außenanlagen (Verschönerungen, aber auch Instandhaltung)

Förderverein Bodelschwingh-Gymnasium e. V.
Bodelschwinghstr. 2
51570 Windeck-Herchen

E-Mail: foerderverein@bghwindeck.de

Wir sind ein gemeinnütziger Verein, der beim Amtsgericht Siegburg unter der Registernummer VR 80509 eingetragen ist.

Umsatzsteuernummer: 220/5944/0058

Kreissparkasse Köln
Kontonummer: 003 015 104
Bankleitzahl: 370 502 99

IBAN: DE20370502990003015104        
SWIFT-BIC: COKS DE33

Die Kassenführung unseres Vereins können Sie auch weiterhin unter der alten Mailadresse erreichen.

E-Mail: foerderverein@bgh-windeck.de

 

Wir sind gemeinnützig!

Immer wieder hört man diese Aussage von verschiedenen Vereinen. Auch unser Förderverein ist einem gemeinnützig anerkannten Verein. Doch was bedeutet das überhaupt?

Eine Frage der Selbstlosigkeit

In Deutschland dürfen Vereine sich als gemeinnützig bezeichnen, wenn sie ein Ziel verfolgen, mit dem sie selbstlos das Allgemeinwohl fördern. Entscheidend ist dabei der Aspekt der Selbstlosigkeit: Ein gemeinnütziger Verein darf nicht hauptsächlich einem wirtschaftlichen Selbstzweck (zum Beispiel Umsatzsteigerung) dienen und muss Ziele verfolgen, die nicht dem Einzelnen, sondern den Interessen einer großen Personengruppe zugute kommt. Zudem ist der Verein dazu verpflichtet, ausschließlich die angegebenen, gemeinnützigen Zwecke zu verfolgen. Diese Zwecke werden in einer speziellen Satzung festgelegt. Diese Satzung und die Anerkennung als gemeinnütziger Verein bedeuten allerdings auch gewisse Beschränkungen in der Verwaltung: Das Ausgaben- und Investitionsverhalten des Vereins wird streng geprüft. Bei Fehlverhalten kann einem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt werden.

Vorteile der Gemeinnützigkeit

Hinter der Bezeichnung „gemeinnützig“ stecken aber nicht nur Selbstlosigkeit und Vorgaben, sondern noch viel mehr. Denn auf gemeinnützige Vereine trifft eine Sonderregelung des Steuerrechts zu. Da sie etwas Gutes für die Gesellschaft tun, werden ihnen Steuerbegünstigungen zugeschrieben. Außerdem dürfen sie Zuwendungen aus Testamenten oder Vermächtnissen annehmen, ohne dafür Erbschafts- oder Schenkungssteuern zahlen zu müssen. Auch Bußgeldzuweisungen des Gerichts gehen meist an gemeinnützige Vereine.

Auch Spender profitieren

Doch nicht nur der Verein zieht steuerrechtliche Vorteile aus seiner Gemeinnützigkeit: So können Spender und Mitglieder ihren Beitrag in der Steuererklärung von ihrer Steuer absetzen lassen, da sie mit ihrem Beitrag zum Allgemeinwohl beitragen. Dies trifft also auch auf Sie zu, wenn Sie unserem Förderverein eine Spende zukommen lassen möchten.

Der Gesetzgeber hat zur Erleichterung der Arbeit bezüglich der Ausstellung von Spendenbescheinigungen die Verbesserung zugelassen, dass bei Spenden von bis zu 200,00 € Bareinzahlungsbelege oder Buchungs-bestätigungen eines Kreditinstitutes als Beleg als Nachweis genügen. Aus Gründen der Kostenersparnis stellen wir Spendenbescheinigungen erst ab 200,00 € aus, oder wenn das Finanzamt eine solche von einem Mitglied verlangt.

Im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren ist es zwingend erforderlich, dass der Zahlungsempfänger (hier der Förderverein) dem Zahlungspflichtigen (hier das Vereinsmitglied) über den SEPA-Einzug informiert.  Der Vorstand des Fördervereins hat einstimmig beschlossen dies in Form einer Mitgliederinformation auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen.

Der Förderverein zieht zu folgenden Terminen

  • vierteljährlich: 15.01., 15.04., 15.07., 15.10.,
  • halbjährlich: 15.01., 15.07. und
  • jährlich: 15.01.

die Beiträge ein und informiert hierüber nur durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins.

Eine einzelne schriftliche Information eines jeden Mitglieds entfällt hierdurch. Sollte ein Einzugstermin auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, wird der darauffolgende Werktag als Einzugstermin genommen.

Tobias Henrichs
Schriftführer

Sollten Sie austreten wollen, ist es unbedingt erforderlich, die Mitgliedschaft zu kündigen - wir können Ihre Mitgliedschaft nicht einseitig von uns aus beenden und die Mitgliedschaft endet auch nicht automatisch, sobald Ihr Kind das Bodelschwingh-Gymnasium verlässt. 

Gemäß unserer Satzung muss die Kündigung der Mitgliedschaft, schriftlich per Brief oder E-Mail, zum 30.06. oder 31.12. des Jahres unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Wir müssen Sie darauf hinweisen, für den Fall, dass der Mitgliedsbeitrag wegen fehlender Kündigung eingezogen wird und diese Lastschrift von Ihnen widerrufen und rückgebucht wird, wir eine Bearbeitungsgebühr erheben können.

E-Mailadresse für die Kündigung der Mitgliedschaft: foerderverein@bgh-windeck.de

Förderverein Bodelschwingh – Gymnasium e.V.

51570 Windeck – Herchen

S A T Z U N G

(i.d.F. vom 16.03.2015)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Förderverein Bodelschwingh-Gymnasium e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen
  • Der Verein hat seinen Sitz in 51570 Windeck-Herchen
  • Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er dient zur Unterstützung der Schule in der Weise, dass die Lehrtätigkeit erleichtert und die Lern- und Anschauungsmöglichkeiten erhöht und gefördert werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ideelle und materielle Unterstützung des Bodelschwingh-Gymnasiums Herchen.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein.
  • Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen, über die Aufnahme beschließt der Vorstand

§ 4 Pflichten

Das Mitglied muss die Ziele des Vereins unterstützen, darf sie nicht gefährden und hat die Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss
  • Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum 30.06. oder 31.12. des Jahres unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn satzungswidriges Verhalten vorliegt. Vor dem Beschluss ist das Mitglied zu hören. Es ist berechtigt, die Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 6 Organe

Die Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Einberufung muss mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.
  • Der Termin der Mitgliederversammlung wird im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Windeck bekanntgegeben, sowie auf der Homepage der Schule mit Tagesordnung.
  • Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden.
  • Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte beinhalten:
    1) Vorlage des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes
    2) Bericht der KassenprüferInnen
    3) Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes
    4) Entlastung des Vorstandes
    Alle zwei Jahre muss die Tagesordnung noch zusätzlich folgende Punkte enthalten:
    5) Wahl einer  Wahlleiterin / eines Wahlleiters
    6) Wahl des Vorstandes für jeweils zwei Jahre
    7) Wahl von zwei KassenprüferInnen  und deren StellvertreterInnen für jeweils zwei Jahre

§ 8 Leitung

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der/dem Vorsitzenden.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben, auf Antrag durch Stimmzettel.

§ 9 Satzungsänderung

Zu Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins oder die Auflösung des Vereins betreffen, ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.

§ 10 Niederschrift

Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1)    der/dem 1. Vorsitzenden
    2)    der/dem 2. Vorsitzenden
    3)    der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
    4)    der Schriftführerin / dem Schriftführer
  2. Weiterhin gehören dem Vorstand an:
    drei Beisitzer, zu denen die/der  jeweilige Schulleiterin /  Schulleiter  und die/der Schulpflegschaftsvorsitzende kraft Amtes gehören.
    Wiederwahl ist möglich.
  3. Vorstand im Sinne des Gesetzes (§26 BGB) ist der zu 1. genannte geschäftsführende Vorstand. Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, wovon eines der 1. Oder 2. Vorsitzende sein muss, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Mitglied des Vereins mit der kommissarischen Wahrnehmung seine Aufgaben bis zum Ende der Amtszeit betrauen.

§ 12 Geschäftsordnung

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen. Die/der Vorsitzende und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister führen die laufenden Geschäfte nach innen und außen.
Die/der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen, die Vorstandssitzungen und setzt die Tagesordnungen fest.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst.
Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder zugegen sind.

§ 13 Gewinnverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Bodelschwingh-Gymnasium Herchen in 51570 Windeck-Herchen, oder falls dieses nicht mehr besteht an eine weiterführende Schule im näheren Umkreis, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung und der Steuergesetze zu verwenden haben.

Herchen, 10.07.2015

gez.gez.

Joachim Greis

Armin Symens

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